Hier finden Sie die Antworten auf
häufig gestellte Fragen rund um die Riester-Rente:
Wer hat Anspruch?
Gefördert werden alle Personen, die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Hierzu zählen fast alle Arbeitnehmer, die Bezieher von Lohnersatzleistungen, pflichtversicherte Selbstständige (z.B. Handwerker), Wehr- und Zivildienstleistende sowie Beamte und Empfänger von Amtsbezügen. Bei Verheirateten werden beide Partner gefördert, wenn jeder einen eigenen Vertrag für die Vorsorge abschließt - auch wenn nur ein Ehepartner in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt. Auch Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden, gehören seit 1. Januar 2005 zum zulageberechtigten Personenkreis.
Von der Förderung ausgenommen sind Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, und berufsständisch Versicherte wie z.B. Ärzte.
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Welche Produkte werden gefördert?
Zu den steuerlich geförderten Produkten im Bereich der privaten Altersvorsorge zählen:
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Bankguthaben mit Zinszusammenlegung,
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Anteile an Investmentfonds unter der Bedingung der Wiederanlage der Erträge und
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private Rentenversicherungen.
Auch bereits bestehende Verträge können in die Förderung einbezogen werden, wenn sie die vom Gesetzgeber formulierten Voraussetzungen für die geförderten Anlagen erfüllen. Diese Voraussetzungen gewährleisten, dass die eingezahlten Beträge auch im Alter verfügbar sind:
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Es muss sichergestellt sein, dass die Leistungen erst mit Beginn der Altersrente, nicht jedoch vor dem 60. Lebensjahr, ausgezahlt werden.
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Es werden nur Anlageformen gefördert, die ab dem Beginn des Rentenalters eine Auszahlung mit einer gleichbleibenden oder ansteigenden monatlichen Leibrente garantieren. Anlagen mit einer einmaligen Kapitalauszahlung sind nicht förderfähig.
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Als Ausnahme erlaubt das Alterseinkünftegesetz ab 2005 die Möglichkeit einer einmaligen Entnahme von 30% des Kapitals bei Rentenantritt.
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Schließlich muss der Anbieter dem Sparer garantieren, dass zumindest die eingezahlten Beiträge zur Auszahlung zur Verfügung stehen (Nominalwerterhaltung).
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Umfang der Förderung
Der Startschuss für die Förderung ist bereits am 1. Januar 2002 gefallen. Die Inanspruchnahme der staatlichen Förderung der Altersvorsorge ist freiwillig. Der Sparbetrag setzt sich aus dem Eigenbeitrag des Geförderten und der staatlichen Zulage, die jährlich im Nachhinein ausgezahlt wird, zusammen.
Die volle Zulage vom Staat erhält, wer ab 2008 4% seines sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens (maximal 2.100 Euro) - abzüglich der Zulage - anspart (Mindesteigenbeitrag). Wird der Mindesteigenbeitrag nicht vollständig erbracht, wird die Zulage anteilig gekürzt.
Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl. Der Zulagenhöchstbetrag beträgt ab 2008 je Erwachsenem 154 Euro, für jedes Kind gibt es 185 Euro. Für jedes nach dem 1. Januar 2008 geborene Kind zahlt der Staat sogar 300 Euro Förderung.
Zudem muss niemand die empfohlenen 4% des sozialversicherungspflichtigen Einkommens vollständig einzahlen, da die staatliche Förderung bereits Bestandteil dieses Betrages ist. Bei einer vierköpfigen Familie mit einem Einkommen von 30.000 Euro entsprechen 4% des Einkommens 1.200 Euro. Davon trägt der Staat 678 Euro, 154 Euro pro Ehepartner sowie 185 Euro pro Kind. Ist eines der Kinder nach dem 1. Januar 2008 geboren, erhöht sich der Förderbetrag sogar auf 793 Euro. In diesem Fall würde der Staat deutlich mehr als die Hälfte des Gesamtbetrags aufbringen. Damit sind die Fördermaßnahmen so ausgestaltet, dass Bezieher kleinerer Einkommen und Familien mit Kindern besonders unterstützt werden.
*für nach dem 01.01.2008 geborene Kinder
Riester-Sparer, die vor Vollendung Ihres 25-sten Lebensjahres einen Riestervertrag abgeschlossen und bespart haben, erhalten bei der Beantragung der ersten Förderung als
Berufseinsteigerbonus eine einmalig um 200 Euro erhöhte Zulage.
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Sonderausgabenabzug
Ergänzend zum Erhalt der staatlichen Zulage können die in einen Riester-Vertrag gezahlten Eigenleistungen steuerlich geltend gemacht werden, und zwar zuzüglich zu den Sonderabzugsmöglichkeiten für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Der Höchstbetrag für diesen Sonderausgabenabzug beträgt ab 2008 2.100 Euro.
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Sockelbeträge
Um zu verhindern, dass der eigene Aufwand im Verhältnis zur Zulage zu stark absinkt, wurde ein Sockelbetrag festgelegt, der aus eigenen Mitteln aufgewendet werden muss, um die volle Zulage zu erhalten. Dieser beträgt unabhängig von der Kinderzahl einheitlich 60 Euro pro Riester-Sparer.
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"Wohn-Riester"
Auch für den Erwerb der eigenen vier Wände kann die staatlich geförderte Altersvorsorge genutzt werden. Im Rahmen der so genannten Eigenheimrente kann das angesparte Kapital (entweder komplett oder bis zu 75 Prozent des Kapitals) aus Riester-Sparverträgen für den Erwerb selbst genutzten Wohneigentums eingesetzt werden. Voraussetzung: Der Vertrag ist mit mindestens 10.000 Euro bespart. Auch regelmäßige Tilgungen von Riester-zertifizierten Immobiliendarlehen anstelle eines Sparvertrags sind künftig möglich. Die Riesterförderung wird dann als jährliche Sondertilgung gezahlt.
Alles Wissenswerte rund um das Thema "Wohn-Riester" finden Sie hier.
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Wie beantrage ich die Förderung?
Das Alterseinkünftegesetz erlaubt seit 2005 die Nutzung des sog. papierlosen Dauerzulageverfahrens. Das bedeutet, dass Sie als Riester-Sparer den Anbieter Ihres Riester-Vertrages einmalig beauftragen können, künftig jedes Jahr automatisch den Förderungsantrag für Sie auf elektronischem Weg zu stellen. Bislang war für jedes Jahr ein separater schriftlicher Antrag für die Förderungsgenehmigung notwendig. Ihre PSD Bank Nord eG informiert Sie gern detailliert zu den neuen Förderungsbestimmungen und stellt Ihnen verschiedene Vertragsmuster von Altersvorsorgeverträgen vor, damit Sie Ihren Förderanspruch optimal ausschöpfen können.
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PSD Bank Nord eG
Tel.: 01801 / 773 66 73 (3,9 Cent/Minute Festnetzpreis; Mobilfunkhöchstpreis 42 Cent/Minute)
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