- Wie Sie für den Todesfall vorsorgen
- Was im Nachlassfall zu tun ist
- Checkliste Vor- und Nachsorge
Richtig erben und vererben
Nachlass frühzeitig regeln
Wenn ein geliebter Angehöriger von uns geht, steht unsere Welt zunächst einmal still. Doch in der Zeit der Trauer gibt es auch einiges an Papierkram zu erledigen - dazu gehört auch das Regeln aller finanziellen Dinge. Um dies für Sie möglichst einfach zu gestalten haben wir einige Informationen für Sie zusammengestellt.
Haben Sie an alles gedacht?
Falls nicht, helfen wir Ihnen gerne dabei.
Vorsorge |
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1. Verfügung & Vollmachten
Sie möchten sich rechtzeitig um Ihre Vorsorgedokumente kümmern? Hierfür haben wir mit JURA DIREKT den passenden Ansprechpartner für Sie. |
2. Private Absicherung |
3. Finanzielle Vorsorgemöglichkeiten |
4. Unsere Vorsorgecheckliste zum Ausfüllen für Sie: Vorsorgecheckliste |
Nachsorge |
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1. Bestattung
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2. Abmeldung & digitaler Nachlass
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3. Erbschaft
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4. Finanzielle Nachsorgemöglichkeiten |
5. Unsere Nachsorgecheckliste für Sie: Nachsorgecheckliste |
Was ist bei einem Todesfall zu tun?
Bitte nehmen Sie telefonisch oder über unser Onlineformular Kontakt zu uns auf. In den meisten Fällen benötigen wir für die weitere Bearbeitung folgende Unterlagen:
1 Bankvollmacht oder Generalvollmacht. Bei einer Generallvolllmacht muss diese im Original vorgelegt werden.
2 Eine Legitimation ist nicht notwendig, wenn diese bereits vorliegt.
3 Nur eine der oben genannten Erblegitimationen (Testament ink. Eröffnungsprotokoll, Erbvertrag, Erbschein) ist notwendig.
ledig | verheiratet |
geschieden | verwitwet |
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Totenschein | ||||
Personalausweis/ Reisepass | ||||
Geburtsurkunde | ||||
Heiratsurkunde (Familienstammbuch) | ||||
Scheidungsurkunde | ||||
Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners |
- Der Erbschein wird beim Amtsgericht (Nachlassgericht) beantragt
- Zuständigkeit: Amtsgericht am letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort der verstorbenen Person
- Form des Antrags: Erbschein kann mündlich oder schriftlich beantragt werden
- Benötigte Dokumente: Das Amtsgericht benötigt den Personalausweis/Reisepass, die Sterbeurkunde und das Familienstammbuch der verstorbenen Person
Einrichtung | Verwahrung | Erfassung im zentralen Testamentsregister | |
Öffentliches Testament | Notariell | Amtliche Verwahrung (Amtsgericht) | Ja |
Eigenhändiges Testament | Handschriftlich, eigenständig unterschrieben | Eigenverwahrung (auch amtliche Verwahrung möglich) | Nein (bei amtlicher Verwahrung: Ja) |
Information zum Erbrecht
Die gesetzliche Erbfolge gilt immer, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag fehlt. Das Gesetz teilt Erben in Ordnungen ein:
- Ordnung: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkel
- Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten
- Ordnung: Großeltern, Onkel, Tanten, Vettern und Cousinen
Zunächst erben die Angehörigen der ersten Ordnung. Nur wenn diese nicht vorhanden sind, erbt die zweite Ordnung und so weiter. Außerdem erben laut Gesetz nicht alle Angehörigen einer Ordnung, sondern nur die nächsten Verwandten. Stirbt beispielsweise der Großvater, erben dessen Kinder. Die Enkel erhalten nichts.
Auch erbt der Ehegatte nicht automatisch alles. Das hängt von mehreren Faktoren ab. Sie merken schon, jeder Erbfall ist individuell. Lassen Sie sich helfen.
Jeder hat das Recht, seine Erben selbst auszuwählen. Juristen sprechen hier von "Testier-Freiheit". So könnte ein Vater beispielsweise seinen besten Freund, anstatt seines Sohnes, beerben. Allerdings behält der Sohn in der Regel sein Recht auf den Pflichtteil, und zwar auch dann, wenn der Vater ihn per Testament "enterbt".
Ein Streit unter Geschwistern kann dagegen teuer werden. Sie gehen tatsächlich ganz leer aus, wenn Bruder oder Schwester Sie testamentarisch von der Erbfolge ausschließt. Einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil haben nämlich nur:
- Ehegatte: Solange die Ehe nicht als gescheitert gilt oder bereits geschieden wurde.
- Kinder: Uneheliche und adoptierte Kinder sind den ehelichen Nachkommen gleichgestellt, anders als Stiefkinder.
- Enkel: Diese erhalten einen Pflichtteil, wenn die direkten Nachkommen des Vererbenden verstorben sind oder deren Ansprüche aberkannt wurden.
- Eltern: Wenn es an Erben erster Ordnung fehlt, haben auch die Eltern des Vererbenden den Anspruch auf einen Pflichtteil.
Folgende Formen eines Erbnachweises gibt es:
- Handschriftliches Testament (§ 2247 BGB) nebst Eröffnungsprotokoll
- Notarielles Testament (§ 2231 BGB) nebst Eröffnungsprotokoll
- Erbvertrag (§ 2274 BGB) nebst Eröffnungsprotokoll
- Erbschein (§ 2353 BGB)
Inhalt
Wenn Sie mit Ihrem Nachlass andere Pläne haben als das Gesetz vorsieht, ist ein Testament sinnvoll.
Es wird zwischen öffentlichem Testament (gemeinsam mit einem Notar aufgesetzt) und privatem Testament (allein aufgesetzt) unterschieden.
Bei einem privaten Testament sollten Sie Folgendes beachten:
- Verfassen Sie Ihr privates Testament handschriftlich und verwenden Sie die Überschrift "Testament".
- Auch eine Orts- und Datumsangabe sowie eine Unterschrift sind unverzichtbar, damit das Testament gültig ist. Die Unterschrift sollte Vor- und Nachnamen enthalten.
- Damit das Testament gültig ist, müssen Sie volljährig und geschäftsfähig sein. Juristen sprechen von „testierfähig“.
- Umfasst das Testament mehrere Seiten, so müssen die Seiten nummeriert und jede Seite muss einzeln unterschrieben werden.
- Nennen Sie die Erben mit Vor- und Nachnamen und Geburtsdatum und berücksichtigen Sie die Erbfolge in mehreren Ordnungen.
- Bestimmen Sie Ersatzerben für den Fall, dass die eingesetzten Erben vor Ihnen sterben.
- Gegen Gebühr können Sie Ihr privates Testament im Amtsgericht hinterlegen.
Bei einem öffentlichen Testament sollten Sie Folgendes beachten:
- Die Höhe der Kosten für ein notarielles Testament hängt vom vererbten Vermögen ab.
- Das Hinzuziehen eines Notars stellt Ihren letzten Willen auf rechtssichere Beine und erspart Hinterbliebenen oft Ärger.
- Die Erben müssen beim öffentlichen Testament keinen Erbschein beantragen, der sonst oft notwendig ist, um sich als rechtmäßiger Erbe auszuweisen.
- Öffentliche Testamente werden in der Nachlassabteilung des Amtsgerichts verwahrt.
Tipp: In regelmäßigen Abständen sollten Sie prüfen, ob noch alles Ihren Vorstellungen entspricht. Möchten Sie etwas in Ihrem privaten Testament ändern, schreiben Sie am besten ein neues und vernichten das alte.
Im Gegensatz zum Testament sind beim Erbvertrag mindestens zwei Personen beteiligt. Hier treffen mehrere Erblasser gemeinsam Regelungen für den Nachlassfall. Beim Erbvertrag muss wie beim öffentlichen Testament ein Notar hinzugezogen werden. Unverheiratete Partner halten ihren letzten Willen zum Beispiel häufig in einem Erbvertrag fest. Der Erbvertrag kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert werden.
Wie viel Erbschaftssteuer die Erben zahlen müssen und wie hoch die Freibeträge sind, hängt von ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ab. Die Erben sind dafür in drei Steuerklassen unterteilt. Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht über die jeweiligen Freibeträge und Steuersätze, je nach Verwandtschaftsgrad und Wert des Erbes.
Steuerklasse | Erbe | Freibetrag |
I | Ehe- und eingetragene Lebenspartner | 500.000 EUR |
Leibliche sowie Adoptiv- und Stiefkinder | 400.000 EUR | |
Enkelkinder, wenn keine leiblichen oder Adoptiv- bzw. Stiefkinder mehr leben |
400.000 EUR | |
Enkelkinder | 200.000 EUR | |
Urenkel, Eltern, Großeltern etc., wenn keine Enkelkinder mehr leben | 100.000 EUR | |
II | Eltern, Großeltern und Urgroßeltern (soweit sie nicht stellvertretend zu Klasse I gehören), Halb-/Geschwister, Nichten und Neffen ("Abkömmlinge ersten Grades" der Geschwister), Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft | 20.000 EUR |
III | Alle übrigen Erben | 20.000 EUR |
Zusätzlich zu diesen Freibeträgen können Ehe- und eingetragene Lebenspartner und Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres einen Versorgungsfreibetrag geltend machen: Ehe- und eingetragene Lebenspartner 256.000 Euro, Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres je nach Alter zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro. Versorgungsbezüge, die bei der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt werden, wie zum Beispiel gesetzliche Rentenansprüche, Beamtenpensionen etc., mindern den Versorgungsfreibetrag entsprechend.*
Liegt das vererbte Vermögen über den genannten Freibeträgen, muss die darüber liegende Erbmasse wie folgt versteuert werden*:
Steuerpflichtiger Erwerb bis... |
Prozentsatz in der Steuerklasse |
||
Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III | |
75.000 EUR | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 EUR | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 EUR | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 EUR | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 EUR | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 EUR | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 EUR | 30 % | 43 % | 50 % |
* Quelle: Amtliches Erbschaftssteuer-Handbuch des BMF (Bundesministerium der Finanzen)
Informationen zur EU Erbrechtsverordnung finden Sie hier zum Nachlesen.
Vermögenswerte können auch schon vor dem Tod übertragen werden. Auch eine oder mehrere Schenkungen zu Lebzeiten – in Form von Geld, Gegenständen oder Immobilien – sind alternativ oder zusätzlich möglich. Hier spielt die Erbfolge keine Rolle. Bei der Schenkung von Immobilien kann deren Wert zudem durch die Gewährung eines Nießbrauch- oder Wohnrechts oder die Vereinbarung von Ausgleichzahlungen an Familienmitglieder potenziell so minimiert werden, dass gesetzliche Steuerfreibeträge greifen. Schenkungen bedürfen nicht zwingend einer Beurkundung. In bestimmten Fällen ist das Hinzuziehen eines Notariats aber notwendig. Bei Schenkungen gibt es ähnliche Freibeträge wie im Vererbungsfall.
Beide Seiten, also die schenkende und die beschenkte Person, müssen die Schenkung dem zuständigen Finanzamt in vollem Umfang melden. Dieses prüft dann, ob Schenkungsteuer anfällt oder nicht. Schenkungen spielen zudem bei der Vererbung eine Rolle, weil sie sich 10 Jahre lang in voller bzw. anteiliger Höhe auf den Erb- und den Pflichtteil auswirken. Erst nach zehn Jahren wird die Schenkung dabei nicht mehr berücksichtigt.
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