Richtig erben und vererben

Nachlass frühzeitig regeln

Wenn ein geliebter Angehöriger von uns geht, steht unsere Welt zunächst einmal still. Doch in der Zeit der Trauer gibt es auch einiges an Papierkram zu erledigen - dazu gehört auch das Regeln aller finanziellen Dinge. Um dies für Sie möglichst einfach zu gestalten haben wir einige Informationen für Sie zusammengestellt.  

Haben Sie an alles gedacht?

Falls nicht, helfen wir Ihnen gerne dabei.

Vorsorge

1. Verfügung & Vollmachten

  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung

Sie möchten sich rechtzeitig um Ihre Vorsorgedokumente kümmern? Hierfür haben wir mit JURA DIREKT den passenden Ansprechpartner für Sie.
> Mehr Informationen zu JURA DIREKT

2. Private Absicherung

3. Finanzielle Vorsorgemöglichkeiten

4. Unsere Vorsorgecheckliste zum Ausfüllen für Sie:
Vorsorgecheckliste
Nachsorge

1. Bestattung

  • Bestattungsverfügung
  • Bestattungsunternehmen
  • Bestattungsform
  • Trauerfeier
  • Traueranzeige
  • Benachrichtigungsliste

2. Abmeldung & digitaler Nachlass

  • Internetkonten 
  • Abos
  • Eilige Versicherungen
  • Weitere Versicherungen
  • Verträge
  • Wohnung / Mietobjekt

3. Erbschaft

  • Erbschaft und Pflichtanteile
  • Testamentsvollstrecker
  • Erbimmobilien
  • Digitales Erbe
  • Testament

4. Finanzielle Nachsorgemöglichkeiten

5. Unsere Nachsorgecheckliste für Sie:
Nachsorgecheckliste

Was ist bei einem Todesfall zu tun?

Benötigte Unterlagen

Bitte nehmen Sie telefonisch oder über unser Onlineformular Kontakt zu uns auf. In den meisten Fällen benötigen wir für die weitere Bearbeitung folgende Unterlagen:

Benötigte Unterlagen
  Vollmacht1 vorhanden, Guthaben < 5.000€ Vollmacht1 vorhanden, Guthaben > 5.000€ Vollmacht nicht vorhanden, Guthaben < 5.000€ Vollmacht nicht vorhanden, Guthaben > 5.000€ Erbengemeinschaft, Guthaben > 5.000€
           
Sterbeurkunde Ja Ja Ja Ja Ja
Nachlassabwicklung
Ja Ja Ja Ja Ja
Legitimation2
Ja Ja Ja Ja Ja
Testament inkl. Eröffnungsprotokoll       Ja3 Ja3
Erbvertrag       Ja3 Ja3
Erbschein       Ja3 Ja3
Erbschaftsvollmacht
        Ja

1 Bankvollmacht oder Generalvollmacht. Bei einer Generallvolllmacht muss diese im Original vorgelegt werden.
2 Eine Legitimation ist nicht notwendig, wenn diese bereits vorliegt.
3 Nur eine der oben genannten Erblegitimationen (Testament ink. Eröffnungsprotokoll, Erbvertrag, Erbschein) ist notwendig.

Welche Dokumente benötige ich, um eine Sterbeurkunde zu beantragen?
Benötigte Dokumente
  ledig verheiratet
geschieden verwitwet
         
Totenschein Ja Ja Ja Ja
Personalausweis/ Reisepass Ja Ja Ja Ja
Geburtsurkunde Ja      
Heiratsurkunde (Familienstammbuch)   Ja Ja Ja
Scheidungsurkunde     Ja  
Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners       Ja
Wie kann ich einen Erbschein beantragen?
  • Der Erbschein wird beim Amtsgericht (Nachlassgericht) beantragt
  • Zuständigkeit: Amtsgericht am letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort der verstorbenen Person
  • Form des Antrags: Erbschein kann mündlich oder schriftlich beantragt werden
  • Benötigte Dokumente: Das Amtsgericht benötigt den Personalausweis/Reisepass, die Sterbeurkunde und das Familienstammbuch der verstorbenen Person
Testament (Verwahrung des Testaments)
Testamentsform
  Einrichtung Verwahrung Erfassung im zentralen Testamentsregister
       
Öffentliches Testament Notariell Amtliche Verwahrung (Amtsgericht) Ja
Eigenhändiges Testament Handschriftlich, eigenständig unterschrieben Eigenverwahrung (auch amtliche Verwahrung möglich) Nein (bei amtlicher Verwahrung: Ja)
Nachlassfall melden

Bitte überprüfen Sie die markierten Eingabefelder.

Todesfall melden

Angaben zum Verstorbenen

Hinweis: Bitte senden Sie uns den Erbschein und das Testament bzw. einen Erbvertrag im Original zu:

PSD Bank Nord eG
Postfach 70 13 80
22013 Hamburg

Persönliche Angaben

Information zum Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge gilt immer, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag fehlt. Das Gesetz teilt Erben in Ordnungen ein:

  1. Ordnung: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkel
  2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten
  3. Ordnung: Großeltern, Onkel, Tanten, Vettern und Cousinen

Zunächst erben die Angehörigen der ersten Ordnung. Nur wenn diese nicht vorhanden sind, erbt die zweite Ordnung und so weiter. Außerdem erben laut Gesetz nicht alle Angehörigen einer Ordnung, sondern nur die nächsten Verwandten. Stirbt beispielsweise der Großvater, erben dessen Kinder. Die Enkel erhalten nichts.

Auch erbt der Ehegatte nicht automatisch alles. Das hängt von mehreren Faktoren ab. Sie merken schon, jeder Erbfall ist individuell. Lassen Sie sich helfen.  

Die Ordnungen der Erbfolge im Bild
Ordnungen der Erbfolge im Bild
Pflichtanteil

Jeder hat das Recht, seine Erben selbst auszuwählen. Juristen sprechen hier von "Testier-Freiheit". So könnte ein Vater beispielsweise seinen besten Freund, anstatt seines Sohnes, beerben. Allerdings behält der Sohn in der Regel sein Recht auf den Pflichtteil, und zwar auch dann, wenn der Vater ihn per Testament "enterbt".

Ein Streit unter Geschwistern kann dagegen teuer werden. Sie gehen tatsächlich ganz leer aus, wenn Bruder oder Schwester Sie testamentarisch von der Erbfolge ausschließt. Einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil haben nämlich nur:

  • Ehegatte: Solange die Ehe nicht als gescheitert gilt oder bereits geschieden wurde.
  • Kinder: Uneheliche und adoptierte Kinder sind den ehelichen Nachkommen gleichgestellt, anders als Stiefkinder.
  • Enkel: Diese erhalten einen Pflichtteil, wenn die direkten Nachkommen des Vererbenden verstorben sind oder deren Ansprüche aberkannt wurden.
  • Eltern: Wenn es an Erben erster Ordnung fehlt, haben auch die Eltern des Vererbenden den Anspruch auf einen Pflichtteil.
Formen des Erbnachweises

Folgende Formen eines Erbnachweises gibt es:

  • Handschriftliches Testament (§ 2247 BGB) nebst Eröffnungsprotokoll
  • Notarielles Testament (§ 2231 BGB) nebst Eröffnungsprotokoll
  • Erbvertrag (§ 2274 BGB) nebst Eröffnungsprotokoll
  • Erbschein (§ 2353 BGB)
Testament

Inhalt

Wenn Sie mit Ihrem Nachlass andere Pläne haben als das Gesetz vorsieht, ist ein Testament sinnvoll.
Es wird zwischen öffentlichem Testament (gemeinsam mit einem Notar aufgesetzt) und privatem Testament (allein aufgesetzt) unterschieden.

Bei einem privaten Testament sollten Sie Folgendes beachten:

  • Verfassen Sie Ihr privates Testament handschriftlich und verwenden Sie die Überschrift "Testament".
  • Auch eine Orts- und Datumsangabe sowie eine Unterschrift sind unverzichtbar, damit das Testament gültig ist. Die Unterschrift sollte Vor- und Nachnamen enthalten.
  • Damit das Testament gültig ist, müssen Sie volljährig und geschäftsfähig sein. Juristen sprechen von „testierfähig“.
  • Umfasst das Testament mehrere Seiten, so müssen die Seiten nummeriert und jede Seite muss einzeln unterschrieben werden.
  • Nennen Sie die Erben mit Vor- und Nachnamen und Geburtsdatum und berücksichtigen Sie die Erbfolge in mehreren Ordnungen.
  • Bestimmen Sie Ersatzerben für den Fall, dass die eingesetzten Erben vor Ihnen sterben.
  • Gegen Gebühr können Sie Ihr privates Testament im Amtsgericht hinterlegen.

 

Bei einem öffentlichen Testament sollten Sie Folgendes beachten:

  • Die Höhe der Kosten für ein notarielles Testament hängt vom vererbten Vermögen ab.
  • Das Hinzuziehen eines Notars stellt Ihren letzten Willen auf rechtssichere Beine und erspart Hinterbliebenen oft Ärger.
  • Die Erben müssen beim öffentlichen Testament keinen Erbschein beantragen, der sonst oft notwendig ist, um sich als rechtmäßiger Erbe auszuweisen.
  • Öffentliche Testamente werden in der Nachlassabteilung des Amtsgerichts verwahrt.

 

Tipp: In regelmäßigen Abständen sollten Sie prüfen, ob noch alles Ihren Vorstellungen entspricht. Möchten Sie etwas in Ihrem privaten Testament ändern, schreiben Sie am besten ein neues und vernichten das alte.

Erbvertrag

Im Gegensatz zum Testament sind beim Erbvertrag mindestens zwei Personen beteiligt. Hier treffen mehrere Erblasser gemeinsam Regelungen für den Nachlassfall. Beim Erbvertrag muss wie beim öffentlichen Testament ein Notar hinzugezogen werden. Unverheiratete Partner halten ihren letzten Willen zum Beispiel häufig in einem Erbvertrag fest. Der Erbvertrag kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert werden.

Erbschaftssteuer und Freibeträge

Wie viel Erbschaftssteuer die Erben zahlen müssen und wie hoch die Freibeträge sind, hängt von ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ab. Die Erben sind dafür in drei Steuerklassen unterteilt. Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht über die jeweiligen Freibeträge und Steuersätze, je nach Verwandtschaftsgrad und Wert des Erbes.

Steuerklasse Erbe Freibetrag
I Ehe- und eingetragene Lebenspartner 500.000 EUR
  Leibliche sowie Adoptiv- und Stiefkinder 400.000 EUR
  Enkelkinder, wenn keine leiblichen oder Adoptiv- bzw.
Stiefkinder mehr leben
400.000 EUR
  Enkelkinder 200.000 EUR
  Urenkel, Eltern, Großeltern etc., wenn keine Enkelkinder mehr leben 100.000 EUR
II Eltern, Großeltern und Urgroßeltern (soweit sie nicht stellvertretend zu Klasse I gehören), Halb-/Geschwister, Nichten und Neffen ("Abkömmlinge ersten Grades" der Geschwister), Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 20.000 EUR
III Alle übrigen Erben 20.000 EUR

Zusätzlich zu diesen Freibeträgen können Ehe- und eingetragene Lebenspartner und Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres einen Versorgungsfreibetrag geltend machen: Ehe- und eingetragene Lebenspartner 256.000 Euro, Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres je nach Alter zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro. Versorgungsbezüge, die bei der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt werden, wie zum Beispiel gesetzliche Rentenansprüche, Beamtenpensionen etc., mindern den Versorgungsfreibetrag entsprechend.*

Liegt das vererbte Vermögen über den genannten Freibeträgen, muss die darüber liegende Erbmasse wie folgt versteuert werden*:

Steuerpflichtiger Erwerb bis...
Prozentsatz in der Steuerklasse
  Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 EUR 7 % 15 % 30 %
300.000 EUR 11 % 20 % 30 %
600.000 EUR 15 % 25 % 30 %
6.000.000 EUR 19 % 30 % 30 %
13.000.000 EUR 23 % 35 % 50 %
26.000.000 EUR 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 EUR 30 % 43 % 50 %

* Quelle: Amtliches Erbschaftssteuer-Handbuch des BMF (Bundesministerium der Finanzen)

EU-Erbrechtsverordnung

Informationen zur EU Erbrechtsverordnung finden Sie hier zum Nachlesen.

Schenkung

Vermögenswerte können auch schon vor dem Tod übertragen werden. Auch eine oder mehrere Schenkungen zu Lebzeiten – in Form von Geld, Gegenständen oder Immobilien – sind alternativ oder zusätzlich möglich. Hier spielt die Erbfolge keine Rolle. Bei der Schenkung von Immobilien kann deren Wert zudem durch die Gewährung eines Nießbrauch- oder Wohnrechts oder die Vereinbarung von Ausgleichzahlungen an Familienmitglieder potenziell so minimiert werden, dass gesetzliche Steuerfreibeträge greifen. Schenkungen bedürfen nicht zwingend einer Beurkundung. In bestimmten Fällen ist das Hinzuziehen eines Notariats aber notwendig. Bei Schenkungen gibt es ähnliche Freibeträge wie im Vererbungsfall.

Beide Seiten, also die schenkende und die beschenkte Person, müssen die Schenkung dem zuständigen Finanzamt in vollem Umfang melden. Dieses prüft dann, ob Schenkungsteuer anfällt oder nicht. Schenkungen spielen zudem bei der Vererbung eine Rolle, weil sie sich 10 Jahre lang in voller bzw. anteiliger Höhe auf den Erb- und den Pflichtteil auswirken. Erst nach zehn Jahren wird die Schenkung dabei nicht mehr berücksichtigt.

Sie haben Fragen?

☎ Wir sind unter 040 530530 nur einen Anruf weit von Ihnen entfernt. Sie erreichen uns montags bis freitags von 8 bis 19 Uhr.  

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