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Eine Familie aus Großeltern, Eltern und Kind laufen glücklich über eine Wiese

Verschenken und Vererben 

Was passiert mit meinem Vermögen, wenn ich es nicht mehr brauche? Mit dieser Frage sollte sich jeder auseinandersetzen. Dabei spielen nicht nur emotionale, sondern auch rechtliche und finanzielle Überlegungen eine Rolle. Zögern Sie nicht, uns für eine persönliche Beratung zu kontaktieren – unsere Experten stehen Ihnen gern mit Fachwissen und Erfahrung zur Seite.

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Das sollten Sie beim Vererben und Verschenken beachten

📹 Das sollten Sie beim Vererben und Verschenken beachten

Das sollten Sie beim Vererben und Verschenken beachten

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Das sollten Sie beim Vererben und Verschenken beachten

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Rund ums Erbrecht

Gesetzliche Erbfolge
  • Die gesetzliche Erbfolge gilt immer, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag fehlt. Das Gesetz teilt Erben in Ordnungen ein:

    1. Ordnung: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkel
    2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten
    3. Ordnung: Großeltern, Onkel, Tanten, Vettern und Cousinen

    Zunächst erben die Angehörigen der ersten Ordnung. Nur wenn diese nicht vorhanden sind, erbt die zweite Ordnung und so weiter. Außerdem erben laut Gesetz nicht alle Angehörigen einer Ordnung, sondern nur die nächsten Verwandten. Stirbt beispielsweise der Großvater, erben dessen Kinder. Die Enkel erhalten nichts.

    Auch erbt der Ehegatte nicht automatisch alles. Das hängt von mehreren Faktoren ab.

    Sie merken schon, jeder Erbfall ist individuell. Lassen Sie sich beraten.

  • Grafik zeigt eine Übersicht der gesetzlichen Erbfolgeregelung
Pflichtanteil
  • Jeder hat das Recht, seine Erben selbst auszuwählen. Juristen sprechen hier von "Testier-Freiheit". So könnte ein Vater beispielsweise seinen besten Freund, anstatt seines Sohnes, beerben. Allerdings behält der Sohn in der Regel sein Recht auf den Pflichtteil, und zwar auch dann, wenn der Vater ihn per Testament "enterbt".

    Ein Streit unter Geschwistern kann dagegen teuer werden. Sie gehen tatsächlich ganz leer aus, wenn Bruder oder Schwester Sie testamentarisch von der Erbfolge ausschließt. Einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil haben nämlich nur:

    • Ehegatte: Solange die Ehe nicht als gescheitert gilt oder bereits geschieden wurde.
    • Kinder: Uneheliche und adoptierte Kinder sind den ehelichen Nachkommen gleichgestellt, anders als Stiefkinder.
    • Enkel: Diese erhalten einen Pflichtteil, wenn die direkten Nachkommen des Vererbenden verstorben sind oder deren Ansprüche aberkannt wurden.
    • Eltern: Wenn es an Erben erster Ordnung fehlt, haben auch die Eltern des Vererbenden den Anspruch auf einen Pflichtteil.
Erbnachweis
  • Folgende Formen eines Erbnachweises gibt es:

    • Handschriftliches Testament (§ 2247 BGB) nebst Eröffnungsprotokoll
    • Notarielles Testament (§ 2231 BGB) nebst Eröffnungsprotokoll
    • Erbvertrag (§ 2274 BGB) nebst Eröffnungsprotokoll
    • Erbschein (§ 2353 BGB)
Testament
  • Wenn Sie mit Ihrem Nachlass andere Pläne haben als das Gesetz vorsieht, ist ein Testament sinnvoll.

    Es wird zwischen öffentlichem Testament (gemeinsam mit einem Notar aufgesetzt) und privatem Testament (allein aufgesetzt) unterschieden.

    Bei einem privaten Testament sollten Sie Folgendes beachten:

    • Verfassen Sie Ihr privates Testament handschriftlich und verwenden Sie die Überschrift "Testament".
    • Auch eine Orts- und Datumsangabe sowie eine Unterschrift sind unverzichtbar, damit das Testament gültig ist. Die Unterschrift sollte Vor- und Nachnamen enthalten.
    • Damit das Testament gültig ist, müssen Sie volljährig und geschäftsfähig sein. Juristen sprechen von „testierfähig“.
    • Umfasst das Testament mehrere Seiten, so müssen die Seiten nummeriert und jede Seite muss einzeln unterschrieben werden.
    • Nennen Sie die Erben mit Vor- und Nachnamen und Geburtsdatum und berücksichtigen Sie die Erbfolge in mehreren Ordnungen.
    • Bestimmen Sie Ersatzerben für den Fall, dass die eingesetzten Erben vor Ihnen sterben.
    • Gegen Gebühr können Sie Ihr privates Testament im Amtsgericht hinterlegen.

     

    Bei einem öffentlichen Testament sollten Sie Folgendes beachten:

    • Die Höhe der Kosten für ein notarielles Testament hängt vom vererbten Vermögen ab.
    • Das Hinzuziehen eines Notars stellt Ihren letzten Willen auf rechtssichere Beine und erspart Hinterbliebenen oft Ärger.
    • Die Erben müssen beim öffentlichen Testament keinen Erbschein beantragen, der sonst oft notwendig ist, um sich als rechtmäßiger Erbe auszuweisen.
    • Öffentliche Testamente werden in der Nachlassabteilung des Amtsgerichts verwahrt.

     

    Tipp: In regelmäßigen Abständen sollten Sie prüfen, ob noch alles Ihren Vorstellungen entspricht. Möchten Sie etwas in Ihrem privaten Testament ändern, schreiben Sie am besten ein neues und vernichten das alte.

Erbvertrag
  • Im Gegensatz zum Testament sind beim Erbvertrag mindestens zwei Personen beteiligt. Hier treffen mehrere Erblasser gemeinsam Regelungen für den Nachlassfall. Beim Erbvertrag muss wie beim öffentlichen Testament ein Notar hinzugezogen werden. Unverheiratete Partner halten ihren letzten Willen zum Beispiel häufig in einem Erbvertrag fest. Der Erbvertrag kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert werden.

Erbschaftsteuer und Freibeträge
  • Wie viel Erbschaftssteuer die Erben zahlen müssen und wie hoch die Freibeträge sind, hängt von ihrem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ab. Die Erben sind dafür in drei Steuerklassen unterteilt. Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht über die jeweiligen Freibeträge und Steuersätze, je nach Verwandtschaftsgrad und Wert des Erbes.

  • SteuerklasseErbeFreibetrag
    IEhe- und eingetragene Lebenspartner500.000 Euro
     Leibliche sowie Adoptiv- und Stiefkinder400.000 Euro
     Enkelkinder, wenn keine leiblichen oder Adoptiv- bzw.
    Stiefkinder mehr leben
    400.000 Euro
     Enkelkinder200.000 EUR
     Urenkel, Eltern, Großeltern etc., wenn keine Enkelkinder mehr leben100.000 EUR
    IIEltern, Großeltern und Urgroßeltern (soweit sie nicht stellvertretend zu Klasse I gehören), Halb-/Geschwister, Nichten und Neffen ("Abkömmlinge ersten Grades" der Geschwister), Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft20.000 EUR
    IIIAlle übrigen Erben20.000 EUR
  • Zusätzlich zu diesen Freibeträgen können Ehe- und eingetragene Lebenspartner und Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres einen Versorgungsfreibetrag geltend machen: Ehe- und eingetragene Lebenspartner 256.000 Euro, Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres je nach Alter zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro. Versorgungsbezüge, die bei der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt werden, wie zum Beispiel gesetzliche Rentenansprüche, Beamtenpensionen etc., mindern den Versorgungsfreibetrag entsprechend.*

    Liegt das vererbte Vermögen über den genannten Freibeträgen, muss die darüber liegende Erbmasse wie folgt versteuert werden*:

  • * Quelle: Amtliches Erbschaftssteuer-Handbuch des BMF (Bundesministerium der Finanzen)
    Steuerpflichtiger Erwerb bis ...Steuerklasse ISteuerklassse IISteuerklasse III
    75.000 Euro7 %15 %30 %
    300.000 EUR11 %20 %30 %
    600.000 EUR15 %25 %30 %
    6.000.000 EUR19 %30 %30 %
    13.000.000 EUR23 %35 %50 %
    26.000.000 EUR27 %40 %50 %
    über 26.000.000 EUR30 %43 %50 %
Schenkung
  • Vermögenswerte können auch schon vor dem Tod übertragen werden. Auch eine oder mehrere Schenkungen zu Lebzeiten – in Form von Geld, Gegenständen oder Immobilien – sind alternativ oder zusätzlich möglich. Hier spielt die Erbfolge keine Rolle. Bei der Schenkung von Immobilien kann deren Wert zudem durch die Gewährung eines Nießbrauch- oder Wohnrechts oder die Vereinbarung von Ausgleichzahlungen an Familienmitglieder potenziell so minimiert werden, dass gesetzliche Steuerfreibeträge greifen. Schenkungen bedürfen nicht zwingend einer Beurkundung. In bestimmten Fällen ist das Hinzuziehen eines Notariats aber notwendig. Bei Schenkungen gibt es ähnliche Freibeträge wie im Vererbungsfall.

    Beide Seiten, also die schenkende und die beschenkte Person, müssen die Schenkung dem zuständigen Finanzamt in vollem Umfang melden. Dieses prüft dann, ob Schenkungsteuer anfällt oder nicht. Schenkungen spielen zudem bei der Vererbung eine Rolle, weil sie sich 10 Jahre lang in voller bzw. anteiliger Höhe auf den Erb- und den Pflichtteil auswirken. Erst nach zehn Jahren wird die Schenkung dabei nicht mehr berücksichtigt.

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