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Älteres Ehepaar sitzt auf dem Sofa und schaut auf einen Laptop

Vollmachten & Verfügungen richtig regeln

Unfälle, schwere Erkrankungen oder andere Umstände können dazu führen, dass Sie Ihre Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst regeln können. Wer für einen solchen Fall nicht vorgesorgt hat, kann nicht automatisch davon ausgehen, dass der Ehepartner oder ein naher Verwandter für ihn handeln darf. Mit Vollmachten und Verfügungen legen Sie Ihre Wünsche fest und bestimmen, wer Sie rechtlich vertreten und in welchem Umfang diese Person für Sie handeln darf. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Keine automatische Vertretung: Ehepartner oder Kinder dürfen Sie im Notfall nicht automatisch vertreten. Das gesetzliche Ehegattennotvertretungsrecht gilt nur für Gesundheitsfragen und ist auf sechs Monate befristet.
  • Vorsorgevollmacht sofort wirksam halten: Sie deckt Gesundheit, Finanzen und Behörden ab und legt fest, wer für Sie entscheidet und handelt, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Diese gilt ohne Zeitbegrenzung und kann jederzeit widerrufen werden.
  • Bank- und Depotvollmacht verhindert Kontosperren: Sie garantiert sofortigen Zugriff auf Konten ohne Verzögerungen durch juristische Prüfungen.
  • Verfügungen erteilen keine Vertretungsmacht: Die Patientenverfügung regelt medizinische Maßnahmen, die Betreuungsverfügung benennt Wunschbetreuer. Beide ersetzen keine Vollmacht.
  • Widerrufsrisiko bei Vollmachten für den Todesfall: Bankvollmachten für den Todesfall sichern laufende Kosten nach dem Erbfall ab und können von jedem einzelnen Miterben jederzeit widerrufen werden.
  • Eintrag ins Zentrale Vorsorgeregister (ZVR): Die Registrierung bei der Bundesnotarkammer stellt sicher, dass Betreuungsgerichte und Ärzte die Vollmacht im Notfall sofort finden.
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Welche Arten von Vollmachten gibt es und wofür gelten sie?

Vorsorgevollmacht
  • Mit einer Vorsorgevollmacht kann die bevollmächtigte Person für Sie handeln und Entscheidungen treffen. Damit die bevollmächtigte Person im Ernstfall sofort handlungsfähig ist, sollte die Vollmacht nach außen hin (gegenüber Banken, Ärzten und Behörden) sofort und unbedingt wirksam sein. Würde die Vollmacht beispielsweise an die Bedingung geknüpft sein, dass Sie geschäftsunfähig sind, müsste die Handlungsunfähigkeit Dritten gegenüber jedes Mal aufwendig nachgewiesen werden – beispielsweise durch ein ärztliches Attest.

    Welche Bereiche können in der Vorsorgevollmacht geregelt werden?

    • Gesundheit und Pflege: Entscheidungen über Behandlungen und Pflege sowie über eine gegebenfalls notwendige Unterbringung.
    • Finanzen: Das Tätigen von Zahlungen, das Abschließen und Kündigen von Verträgen, allgemeine Bankgeschäfte und die Vertretung gegenüber Behörden.
    • Wohnen und Alltag: Kündigung von Verträgen oder Abonnements, Regelung von Mietangelegenheiten sowie Veranlassung eines Umzugs und Abschluss von Heim- oder Pflegeverträgen.
    • Digitale Angelegenheiten: Verwaltung digitaler Verträge und wichtiger Accounts.

    Sollte man etwas bewusst ausschließen?

    Eine Vorsorgevollmacht sollte nicht umfangreicher sein als notwendig. Lassen Sie Unnötiges getrost weg oder schließen Sie einzelne Befugnisse nach Wunsch sogar ausdrücklich aus. Besonders weitreichende Vermögensgeschäfte sollten Sie nur dann erlauben, wenn Sie dies ausdrücklich möchten und der bevollmächtigten Person vollständig vertrauen. 

    Was bedeutet eine Vorsorgevollmacht für Ihre Bankgeschäfte?

    Eine umfassende Vorsorgevollmacht deckt finanzielle Angelegenheiten und Bankgeschäfte rechtlich bereits ab. Banken erkennen wirksame Vorsorgevollmachten im Original an. Dennoch ist eine Bankvollmacht in der Praxis eine sinnvolle Ergänzung: Sie liegt dem Institut bereits unterschrieben vor, die vertretende Person ist vorab legitimiert und das Institut kann im Ernstfall ohne Verzögerungen und aufwendige rechtliche Vorprüfungen Verfügungen ausführen.

Bankvollmacht
  • Mit einer Bankvollmacht kann die bevollmächtigte Person bestimmte Bankgeschäfte für Sie erledigen. Sie gilt ausschließlich für den in der Vollmacht festgelegten Bankbereich. Die Vollmacht kann sich auf einzelne, mehrere Konten oder auf ein Depot beziehen. Je nach Ausgestaltung kann die Vollmacht auch weitere Bankgeschäfte umfassen. Für bestimmte Geschäfte wie beispielsweise neue Bank- oder Kreditverträge müssen gewöhnlich, weitere gesetzliche Formanforderungen eingehalten werden.

    Wie erteile ich eine Bankvollmacht?

    Eine Bankvollmacht kann grundsätzlich formfrei erteilt werden. Für die praktische Nutzung gelten jedoch die Anforderungen des jeweiligen Kreditinstituts. Banken verwenden deshalb häufig eigene Vollmachtsformulare und können Vorgaben zur Legitimation und Hinterlegung machen. Indem Sie die Vollmacht direkt bei Ihrer Bank des Vertrauens unterzeichnen, beugen Sie späteren Zweifeln an deren Rechtmäßigkeit vor. 

    Unter folgendem Link  erfahren Sie, wie Sie Bankvollmachten bei Ihrer PSD Bank Nord hinterlegen und löschen können:

  • Bankvollmacht zu Lebzeiten oder über den Tod hinaus?

    Eine Bankvollmacht, die bereits zu Lebzeiten gilt, behält in der Regel auch nach dem Tod des Kontoinhabers ihre Gültigkeit. Wer die Bankvollmacht erst für den eigenen Todesfall erteilen möchte, kann eine sogenannte postmortale Bankvollmacht wählen. Sie tritt erst nach dem Tod in Kraft und kann bevollmächtigten Angehörigen die Abwicklung des Nachlasses erleichtern.

    Wichtiger Praxishinweis: Nach dem Tod rücken die rechtmäßigen Erben in die Stellung des Kontoinhabers ein. Das bedeutet: Jeder einzelne Miterbe einer Erbengemeinschaft hat das Recht, eine bestehende Bankvollmacht einer dritten Person jederzeit eigenständig gegenüber der Bank zu widerrufen. Kommt es zu Unstimmigkeiten unter den Erben, wird das Konto blockiert, bis die Erbfolge durch einen Erbschein oder ein eröffnetes Testament zweifelsfrei nachgewiesen ist

Generalvollmacht
  • Eine Generalvollmacht ist meist sehr umfangreich und ermöglicht es einer Person Ihres Vertrauens, Sie in vielen oder nahezu allen rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten zu vertreten. Sie gilt in der Regel bereits zu Lebzeiten und kann, je nach Ausgestaltung, auch für den Fall einer späteren Handlungsunfähigkeit gelten. Eine Vorsorgevollmacht ist dagegen gezielt auf diesen Fall ausgerichtet. Beide Vollmachten können miteinander kombiniert und in einem gemeinsamen Dokument geregelt werden.

Spezialvollmacht
  • Eine Spezialvollmacht beschränkt die Vertretungsmacht auf eine konkrete Angelegenheit oder ein bestimmtes Rechtsgeschäft. Der Vorteil: Die bevollmächtigte Person darf nur in dem festgelegten Bereich für Sie handeln und erhält keine umfassende Vertretungsmacht.

Verfügungen – eine sinnvolle Ergänzung für Ihre Vollmacht

Mit einer Verfügung halten Sie Ihre persönlichen Wünsche für bestimmte Situationen fest, erteilen damit aber keiner bestimmten Person eine vollumfängliche rechtliche Vertretungsmacht. Patienten- und Betreuungsverfügung sind deshalb nicht mit Vollmachten gleichzusetzen, können diese aber sinnvoll ergänzen.

  • Betreuungsverfügung: Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wen Sie sich als Betreuer wünschen und welche persönlichen Wünsche, z. B. zu Ihrem Wohnort, berücksichtigt werden sollen, sofern Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Die Betreuungsverfügung richtet sich in erster Linie an das Betreuungsgericht, das im Fall der Fälle erst einmal die tatsächliche Notwendigkeit einer Betreuung prüft. Die in der Betreuungsverfügung von Ihnen gewählte Wunschperson ist also, anders als bei einer Vorsorgevollmacht, nicht sofort handlungsfähig. Wird sie vom Gericht als Betreuer eingesetzt, bleibt sie auch danach unter Aufsicht des Gerichts und muss auf dessen Nachfrage über die Betreuung berichten.
  • Patientenverfügung: Auch die Patientenverfügung ist keine Vollmacht. Sie enthält lediglich Ihre persönlichen Wünsche über medizinische Behandlungen, die Sie wünschen bzw. ablehnen, falls Sie Ihren Willen später nicht mehr selbst äußern können. 
Grafik Vollmachten versus Verfügungen

Die Vertrauensperson: Auswahl, Vertretung und Haftung

Eine Vollmacht ist eine weitreichende persönliche Vertrauensentscheidung. Niemand ist gesetzlich verpflichtet, eine solche Aufgabe zu übernehmen. Wählen Sie daher nur Personen aus, deren Zuverlässigkeit und Integrität Sie uneingeschränkt vertrauen. Besprechen Sie außerdem frühzeitig und offen Ihre Erwartungen, die vorgesehenen Aufgaben und mögliche Situationen, in denen die Vollmacht zum Einsatz kommen soll. Darauf ist zu achten: 

  • Persönliche und fachliche Eignung: Überlegen Sie sorgfältig, wem Sie welche Aufgaben anvertrauen möchten. Neben einem persönlichen Vertrauensverhältnis können auch praktische Fähigkeiten entscheidend sein. Dazu zählen beispielsweise organisatorisches Geschick, Durchsetzungsvermögen im Umgang mit Behörden und Ärzten sowie eine gewisse räumliche Nähe zu Ihnen.
  • Einzel-, Mehrfach- oder Ressortvertretung: Sie können selbst bestimmen, wie die Vertretung organisiert sein soll:  
    • Einzelvertretung: Eine Person ist allein vertretungsberechtigt und kann insbesondere in Notfällen schnell und ohne Abstimmungsverzögerungen handeln.
    • Gemeinschaftliche Vertretung: Mehrere Personen dürfen Entscheidungen nur gemeinsam treffen. Das sogenannte Vier-Augen-Prinzip bietet zusätzliche Kontrollmöglichkeiten. Gleichzeitig besteht das Risiko, dass Entscheidungen im Alltag verzögert oder blockiert werden, etwa bei unterschiedlichen Auffassungen oder wenn eine der Personen kurzfristig verhindert ist.
    • Aufteilung nach Lebensbereichen: Die Vollmacht kann auch auf verschiedene Aufgabenbereiche verteilt werden. So kann beispielsweise eine Person für medizinische Angelegenheiten zuständig sein, während eine andere die Vermögens- und Bankangelegenheiten übernimmt.
  • Ersatzbevollmächtigte festlegen: Bestimmen Sie vorsorglich mindestens eine Ersatzperson. Sie kann einspringen, wenn die ursprünglich vorgesehene Vertrauensperson die Aufgabe nicht übernehmen kann, selbst erkrankt oder verstirbt. Eine solche Ersatzregelung sorgt dafür, dass Ihre Vorsorge auch dann funktioniert, wenn die ursprünglich vorgesehene Person ausfällt, und kann dazu beitragen, eine spätere gerichtliche Betreuung zu vermeiden.
  • Innenverhältnis, Missbrauch und persönliche Haftung: Rechtlich ist zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden: dem rechtlichen Können nach außen und dem rechtlichen Dürfen im Innenverhältnis. Die Vollmacht bestimmt, was die bevollmächtigte Person gegenüber Dritten tun kann. Welche Handlungen sie nach Ihren persönlichen Vorgaben tatsächlich vornehmen darf, ergibt sich dagegen aus den Absprachen zwischen Ihnen und der Vertrauensperson. Um spätere Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich, diese Vorgaben schriftlich festzuhalten. Verstößt die bevollmächtigte Person gegen ihre Pflichten oder missbraucht sie die Vollmacht zum eigenen Vorteil, kann sie persönlich zum Schadensersatz verpflichtet sein. Je nach Art und Umfang des Missbrauchs können darüber hinaus auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Formvorschriften, Notar und Wirksamkeit

Schriftform und Geschäftsfähigkeit
  • Grundsätzlich besteht bei einer Vollmacht nach § 167 BGB Formfreiheit. In der Praxis verlangen viele Stellen jedoch einen schriftlichen Nachweis, insbesondere das Original der Vollmachtsurkunde.

    Entscheidend ist, dass Sie bei der Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig sind. Bestehen bereits gesundheitliche oder altersbedingte Einschränkungen, kann es sinnvoll sein, die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterschrift ärztlich dokumentieren zu lassen. Dadurch lassen sich spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht möglicherweise vermeiden.

Beglaubigung oder Beurkundung – wann ein Notar erforderlich ist
  • Für einfache Alltagsgeschäfte reicht grundsätzlich eine selbsterstellte und unterschriebene Vollmacht aus. Bei bestimmten Rechtsgeschäften gelten jedoch besondere gesetzliche Formvorschriften.

    Dabei ist insbesondere zwischen öffentlicher Beglaubigung und notarieller Beurkundung zu unterscheiden:

    • Öffentliche Beglaubigung: Hier wird insbesondere bestätigt, dass die Unterschrift tatsächlich von Ihnen stammt. Eine öffentliche Beglaubigung kann beispielsweise erforderlich sein, wenn die Vollmacht auch für Grundstücks- und Immobiliengeschäfte, die Aufnahme von Grundschulden oder bestimmte Anmeldungen zum Handelsregister eingesetzt werden soll. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beglaubigung auch durch die Betreuungsbehörde erfolgen.
    • Notarielle Beurkundung: Bei einer Beurkundung geht die Prüfung deutlich weiter. Der Notar nimmt den gesamten Inhalt der Erklärung auf, prüft die rechtlichen Voraussetzungen, klärt über die rechtlichen Folgen auf und beurkundet die Erklärung. Eine notarielle Beurkundung ist insbesondere bei bestimmten besonders weitreichenden Vollmachten gesetzlich vorgeschrieben.

    Bei der individuellen und rechtssicheren Gestaltung Ihrer Vorsorgedokumente unterstützt Sie unser Kooperationspartner JURA DIREKT. 

Praxistipp zur Risikokontrolle
  • Um einen ungewollten oder vorzeitigen Gebrauch der Vollmacht zu verhindern, können Sie die Originalurkunde zunächst selbst verwahren. Da die bevollmächtigte Person im Rechtsverkehr regelmäßig ihre Vertretungsmacht nachweisen muss, kann die tatsächliche Nutzung der Vollmacht so kontrolliert werden.

    Legen Sie gemeinsam mit der Vertrauensperson fest, wo das Dokument im Notfall zu finden ist und unter welchen Voraussetzungen es ausgehändigt werden soll. Wichtig ist dabei, dass die gewählte Lösung im Ernstfall einen schnellen Zugriff ermöglicht.

Auffindbarkeit & sichere Aufbewahrung der Vollmacht

Wenn Sie alle wichtigen Dinge für sich geregelt und Ihre Vollmacht fertig unterzeichnet haben, ist bereits viel geschafft. Doch eine Vollmacht hilft nur, wenn sie im Bedarfsfall auch gefunden und gegenüber Dritten nachgewiesen werden kann. Wichtig ist, dass die bevollmächtigte Person weiß, dass eine Vollmacht existiert und wie sie im Ernstfall darauf zugreifen kann. Bewahren Sie das Original deshalb an einem sicheren, aber im Notfall zugänglichen Ort auf und informieren Sie die bevollmächtigte Person darüber, wo es zu finden ist.

Bei Banken und anderen Stellen gelten teilweise eigene Verfahren. Gerade für Bankvollmachten ist es sinnvoll, die von Ihrem Kreditinstitut bereitgestellten Formulare zu verwenden und die Vollmacht direkt dort zu hinterlegen. So ist sichergestellt, dass die Bank die Vollmacht kennt und die bevollmächtigte Person sich im Bedarfsfall entsprechend den Vorgaben des Instituts legitimieren kann. Welche Form eine Bank akzeptiert und wie die Vollmacht hinterlegt wird, kann sich von Institut zu Institut unterscheiden. Klären Sie dies deshalb am besten frühzeitig mit Ihrer Bank.

Außerdem können Vorsorgevollmachten und bestimmte weitere Vorsorgedokumente im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Dort wird allerdings nicht die Vollmachtsurkunde selbst hinterlegt. Die Registrierung ersetzt weder die Erstellung noch die Aufbewahrung der Vollmachtsurkunde. Registriert werden vielmehr die wesentlichen Angaben zur Vollmacht und zu den bevollmächtigten Personen. So kann ein Betreuungsgericht im Bedarfsfall feststellen, dass eine Vorsorgevollmacht existiert und wer bevollmächtigt wurde.

Unser Tipp: Überprüfen Sie Ihre Vollmachten regelmäßig und passen Sie sie an, wenn sich Ihre Lebenssituation, Ihre Wünsche oder die ausgewählten Vertrauenspersonen ändern. Prüfen Sie dabei auch, ob die hinterlegten Vollmachten bei Banken und anderen wichtigen Stellen noch aktuell sind.

Mit unserer Checkliste in 7 Schritten zur passenden Vollmacht

1. Bestandsaufnahme: Überlegen Sie, für welche Lebensbereiche Sie vorsorgen möchten, z. B. Gesundheit, Pflege, Finanzen, Wohnen oder digitale Angelegenheiten. Nehmen Sie sich dafür ausreichend Zeit, um keine relevanten Punkte zu vergessen.

2. Wahl der bevollmächtigten Person: Bestimmen Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens. Bei einer alleinvertretungsberechtigten Person ist die Angabe einer Ersatzperson sinnvoll, auf die bei Bedarf zurückgegriffen werden kann.

3. Umfang der Vollmacht: Entscheiden Sie, welche Befugnisse die Vollmacht umfassen soll. Sie haben außerdem die Möglichkeit, bestimmte Bereiche ausdrücklich auszuschließen.

4. Passendes Dokument erstellen: Nutzen Sie eine geeignete Vorlage oder lassen Sie sich ggf. professionell beraten, z. B. durch unseren Kooperationspartner JURA DIREKT. Bei speziellen Rechtsgeschäften kann zusätzlich eine notarielle Beratung notwendig sein. Für Bankgeschäfte sollten Sie die Formulare des jeweiligen Kreditinstituts verwenden.

5. Unterschrift & ggf. Beglaubigung: Unterschreiben Sie die Vollmacht und prüfen Sie nochmals, ob für bestimmte Geschäfte eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung erforderlich bzw. sinnvoll ist.

6. Sichere und transparente Aufbewahrung: Bewahren Sie das Original so auf, dass es im Ernstfall schnell gefunden werden kann. Informieren Sie die bevollmächtigte Person über die Vollmacht und ihren Aufbewahrungsort. Prüfen Sie außerdem, ob eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister sinnvoll ist.

7. Regelmäßige Aktualisierung: Prüfen Sie Ihre Vollmacht in regelmäßigen Abständen und insbesondere nach wichtigen Lebensereignissen. 

Häufige Fragen zum Thema Vollmachten & Verfügungen

Brauche ich eine Vollmacht, wenn ich verheiratet bin?

Ja, in vielen Fällen ist eine Vollmacht auch für Ehepaare sinnvoll. Ehepartner dürfen sich nicht automatisch in allen rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten vertreten. Zwar gibt es seit 2023 ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht für bestimmte Gesundheitsangelegenheiten, dieses ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und auf höchstens sechs Monate begrenzt. Für Bankgeschäfte, Verträge oder andere rechtliche Angelegenheiten reicht es nicht aus und ersetzt keine Vollmacht.

Was passiert, wenn ich keine Vollmacht habe?

Kann eine volljährige Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst regeln und liegt keine ausreichende Vollmacht vor, kann das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung anordnen. Wer als Betreuer eingesetzt wird, entscheidet grundsätzlich das Gericht. Eine wirksame und ausreichende Vorsorgevollmacht kann dazu beitragen, dass eine rechtliche Betreuung nicht erforderlich wird.

Kann ich eine Vollmacht widerrufen?

Ja. Eine Vollmacht kann grundsätzlich widerrufen werden. Wichtig ist, dass der Widerruf auch gegenüber der bevollmächtigten Person beziehungsweise – je nach Situation – gegenüber den Stellen erklärt wird, bei denen die Vollmacht verwendet werden kann. Wurde beispielsweise eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt, sollte auch deren Rückgabe veranlasst werden.

Ab wann sollte ich mich um eine Vollmacht kümmern?

Am besten, solange Sie selbst gesund und uneingeschränkt entscheidungsfähig sind. Eine Vollmacht bzw. Verfügung soll gerade für Situationen vorsorgen, in denen Sie Ihre Angelegenheiten beispielsweise aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung nicht mehr selbst regeln können. Ein bestimmtes Mindest- oder Höchstalter gibt es dafür nicht.

Muss eine Vollmacht notariell beglaubigt werden?
  • Nein, eine Vorsorgevollmacht muss grundsätzlich nicht notariell beurkundet oder beglaubigt werden. Für bestimmte Angelegenheiten gelten jedoch besondere Formvorschriften. Eine öffentliche Beglaubigung kann beispielsweise erforderlich sein, wenn die Vollmacht auch Grundstücksgeschäfte ermöglichen soll. Bei umfangreichem Vermögen oder komplexen rechtlichen Verhältnissen kann eine notarielle Beratung und Beurkundung sinnvoll sein.

    Bei der individuellen und rechtssicheren Gestaltung Ihrer Vorsorgedokumente unterstützt Sie unser Kooperationspartner JURA DIREKT. 

Kann ich mehrere Personen bevollmächtigen?

Ja. Sie können mehrere Personen bevollmächtigen und festlegen, ob diese jeweils allein oder nur gemeinsam handeln dürfen. Bei einer gemeinsamen Vertretung sollte besonders klar geregelt sein, welche Entscheidungen gemeinsam getroffen werden müssen. Außerdem kann es sinnvoll sein, eine Ersatzbevollmächtigte oder einen Ersatzbevollmächtigten zu bestimmen.

Kann ich eine Vollmacht selbst erstellen?
  • Grundsätzlich ja. Es gibt Muster und Formulierungshilfen des Bundesministeriums der Justiz und der Verbraucherzentralen. Bei umfangreichen Vermögenswerten, Immobilien oder besonderen persönlichen Umständen kann eine rechtliche oder notarielle Beratung sinnvoll sein.

    Benötigen Sie Unterstützung? Unser Kooperationspartner JURA DIREKT steht Ihnen gern zur Verfügung!

Wo sollte ich meine Vollmacht aufbewahren?

Das Original sollte an einem sicheren Ort, der gleichzeitig für den Ernstfall gut zugänglich ist, aufbewahrt werden. Wichtig ist vor allem, dass die bevollmächtigte Person weiß, dass eine Vollmacht existiert und wo sie zu finden ist. Vorsorgevollmachten können außerdem im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Dort wird nicht die Urkunde selbst hinterlegt, sondern es werden Angaben zur Vorsorgevollmacht und zur bevollmächtigten Person gespeichert.

Tochter umarmt ihre sitzende Mutter

Unterstützung bei Vollmachten & Verfügungen

Ob Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung - lassen Sie  frühzeitig Ihre Vorsorgedokumente erstellen.  Mit JURA DIREKT haben wir den passenden Ansprechpartner für Sie.

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