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Gewährleistung bei Baumängeln

Was passiert eigentlich, wenn Ihnen nach dem Einzug ins neue Heim Baumängel auffallen? Zum Glück gibt es die Gewährleistungsfristen, innerhalb derer Sie die Beseitigung von Baumängeln verlangen können. Bei Gewährleistungsfristen für Bauwerke gibt es verschiedene Regelungen - je nachdem ob der Bau-/Werkvertrag  nur nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder zusätzlich nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) abgeschlossen wurde.

Vorgehensweise und Fristen: Was gibt es zu beachten?

Die Gewährleistungsfrist beträgt für private Bauherren grundsätzlich fünf Jahre. Das entspricht den Regelungen eines BGB-Vertrags. Wer einen Standard-Vertrag nach VOB abschließt, der nur vier Jahre bietet, hat als Privatperson dennoch einen Gewährleistungszeitraum von fünf Jahren.

Um Baumängel in der Gewährleistungsfrist zu reklamieren, sind einige Punkte zu beachten: der wichtigste ist der Tag der Abnahme. Da dokumentieren Sie verbindlich, dass der Bauträger oder Handwerker seine Leistung ordnungsgemäß erbracht hat. Damit beginnt die Gewährleistungsfrist. Wenn Sie in dieser Zeit Baumängel reklamieren, müssen Sie als Bauherr beweisen, dass ein Mangel vorliegt.

Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die Bauabnahme schriftlich erfolgt und gründlich vorbereitet wird. Mängel, die man bei der Abnahme übersehen hat, lassen sich im Nachhinein schlecht durchsetzen. Bei aller Euphorie über den möglichen schnellen Einzug ins neue Heim, sollte man also detailliert vor der Abnahme und vor allem vor der Schlusszahlung die Beseitigung bestehender Mängel einfordern.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann es sogar zu einer automatischen Abnahme kommen, wenn bestimmte Fristen nach Fertigstellung nicht bedacht werden. Deshalb sollte man als Bauherr darauf achten, die förmliche Abnahme im Bauvertrag festzuschreiben, egal, ob man einen Vertrag nach BGB oder nach VOB hat. Mit einer förmlichen Abnahme vermeidet man die Gefahr einer Abnahme „aus Versehen“. Alle Baumängel müssen als Vorbehalt im Abnahmeprotokoll bescheinigt und von den Beteiligten unterschrieben werden. Dann ist der Bauunternehmer trotz erfolgter Abnahme zur Nachbesserung verpflichtet. Die Gewährleistungsfrist gilt für später auftretende Mängel, die bei Abnahme noch nicht zu sehen sind. Experten empfehlen,  während der Gewährleistungsfrist den Mangel mit Fotos zu dokumentieren und den Unternehmer schriftlich per Einschreiben aufzufordern, den Mangel in einer kalendermäßig genau bestimmten Frist zu beseitigen.

Zuletzt nicht vergessen: mindestens ein halbes Jahr vor Ende der Gewährleistungsfrist einen unabhängigen Bausachverständigen mit einer sogenannten Schlussbegehung des Hauses beauftragen. So können Sie Ihre Rechte im Fall der Fälle optimal ausnutzen.

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