Voraussetzung für die Darlehensaufnahme
Grundschuld
Den Traum vom Wohneigentum in die Tat umzusetzen ist kostspielig und meist aus eigener Tasche nicht zu finanzieren. Ein Grund, warum viele beim Immobilienbau bzw. -kauf auf die finanzielle Unterstützung von Bankdarlehen zurückgreifen. Wenn Sie selbst eine Wohnimmobilie finanzieren möchten oder die Modernisierung einer bestehenden Immobilie planen, werden auch Sie immer wieder über den Begriff Grundschuld stolpern. Die Grundschuld wird dabei oft als Sicherheit und damit als Voraussetzung für die Vergabe eines Darlehens angesehen.
Grundpfandrecht: Sicherheit für den Darlehensgeber
Bei der Vergabe von Baufinanzierungen sind Kreditinstitute stets darauf bedacht, sich ihre Kreditleistung neben der regelmäßigen Ratenrückführung weiter absichern zu lassen. Eine häufig gewählte Darlehensabsicherung seitens der Kreditinstitute ist das Grundpfandrecht. Die Bank erhält damit das dingliche Verwertungsrecht an einem Grundstück oder einer Immobilie. Sollte der Kreditnehmer das Darlehen nicht zurückführen können, kann die Bank so im letzten Schritt über eine Zwangsversteigerung das Geld aus dem Grundstück beziehen. Zu den Grundpfandrechten gehören die Grundschuld und die Hypothek. In der Praxis haben sich die Grundschulden durchgesetzt. Beide Sicherungen werden vom Grundbuchamt mit einer notariellen Urkunde nach Einigung zwischen Kreditgeber und-nehmer ins Grundbuch, in Höhe des Darlehens, eingetragen. Die hierbei entstehenden Kosten für den Notar und für die Eintragung ins Grundbuch sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt.
Der Unterschied zwischen Grundschuld & Hypothek
Sicherlich fragen Sie sich, worin der Unterschied zwischen Grundschuld und Hypothek besteht. Zugegeben, beides dient bei der Darlehensvergabe als Sicherheit und muss mit einem Eintrag im Grundbuch festgehalten werden. Doch der Unterschied liegt in einem wichtigen Detail. Anders als die Grundschuld, ist eine Hypothek immer an ein Darlehen gebunden. Bei jedem geleisteten Raten sinkt die verbleibende Restschuld und damit die eingetragene Hypothek. Ist das Darlehen komplett getilgt, erlischt auch die Hypothek auf der Immobilie. Auch die Grundschuld beläuft sich in der Regel auf der Höhe der Darlehenssumme, sinkt jedoch nicht mit abnehmender Restschuld. Ist der Kredit vollständig zurückgezahlt, erfolgt eine Löschung der Grundschuld nicht automatisch, sondern muss beantragt werden. Obwohl die Hypothek auf den ersten Blick als attraktiver wahrgenommen wird, findet sie in der Praxis kaum Anwendung, da viele Banken auf eine Grundschuldeintragung bestehen. Die Grundschuld hat für die Banken, aber auch für den Kreditnehmer große Vorteile. Sie kann beispielsweise an einen neuen Immobilienerwerber übertragen werden oder für den Abschluss eines weiteren Darlehens genutzt werden, ohne erneut hohe Notarkosten zahlen zu müssen. Im Ergebnis bedeutet dies: einen geringeren bürokratischen Aufwand sowie weniger Notar- & Grundbuchkosten.
Grundschuld löschen oder nicht?
Wie oben bereits erwähnt, erlischt eine eingetragene Grundschuld nicht automatisch mit der vollständigen Rückerstattung des Darlehens. Ob Sie die Grundschuld löschen, obliegt Ihnen. Möchten Sie die Immobilie verkaufen, ist es von Vorteil eine Löschung vorzunehmen, damit das Objekt auch auf dem Papier unbelastet ist. Denn viele Käufer bevorzugen Immobilien, die keine Grundschuld im Grundbuch eingetragen haben. Eine Löschung der Grundschuld ist kostenpflichtig. Als Kreditnehmer benötigen Sie hierfür eine Löschungsbewilligung, die vom Darlehensgeber ausgestellt wird. Das weitere Vorgehen wird dann über einen Notar in die Wege geleitet. Wenn Sie die Immobilie weiter selbst nutzen möchten, macht es durchaus Sinn sich die Kosten für eine Löschung zu sparen. Lassen Sie die Grundschuld weiter bestehen, so kann Sie als Sicherheit für einen, eventuell später benötigten, neuen Kredit genutzt werden. Über eine Zweckerklärung, oder auch Sicherungsvertrag oder Sicherungsabrede, die Sie mit dem Darlehen vereinbaren, ist konkret geregelt, welche Forderungen durch die Grundschuld abgesichert sind. Ist das Darlehen zurückgezahlt, ist die Angst vor unberechtigtem Vollstrecken seitens der Bank unbegründet.
Grundschuldzins
Der Grundschuldzins liegt mit rund 15 Prozent und mehr, meist deutlich über dem vereinbarten Zinssatz in der Baufinanzierung. Aber keine Panik, dieser Zins kommt erst dann zu tragen, wenn der Kreditnehmer seine Zahlungen nicht ordnungsgemäß nachgehen kann. Kommt es widererwartend zu Zahlungsschwierigkeiten und schlussendlich zu einer Zwangsversteigerung, so steigen die Forderungen der Bank um diesen Grundschuldzins. Durch den Grundschuldzins sichert sich die Bank somit gegen steigendes Zinsniveau oder rückständige Zinsen und damit gegen höhere Forderungen ab.
Die Rangfolge der Grundschuld
Finanzierungen müssen nicht immer von einer Bank alleine kommen. Häufig wird ein Finanzierungskonzept erarbeitet, in dem Bausparkassen, KfW-Darlehen, o. Ä. eingearbeitet werden, um die ideale Finanzierung für die individuellen Bedürfnisse zu entwickeln. Jeder dieser finanzierenden Institute möchte natürlich eine entsprechende Absicherung und lässt sich daher eine Grundschuld ins Grundbuch eintragen. Es gibt dadurch eine niedergeschriebene Rangfolge der Kreditgeber im Grundbuch. Der Ersteingetragene und damit der Erstrangige wird infolge dessen bei einer Verwertung durch Veräußerung als Erster befriedigt.
Der große Vorteil für den Kunden
Durch die eingetragene Grundschuld erhält die Bank eine große Sicherheit. An diesem Vorteil lässt sie den Kunden teilhaben, indem er vergleichsweise günstige Zinskonditionen erhält. Bringt der Kunde zusätzlich Eigenkapital mit ein, wirkt sich dies weiterhin positiv auf den Zins aus. Denn im Fall einer Zwangsversteigerung ist die Chance dadurch sehr groß, dass der Verkaufserlös die offenen Verbindlichkeiten weit übersteigt.
Buchgrundschuld oder Briefgrundschuld
Die Grundschuld kann auf zwei Arten eingetragen werden. Es wird unterschieden zwischen Buchgrundschuld und Briefgrundschuld:
Buchgrundschuld
Mit der Buchgrundschuld wird eine Grundschuld bezeichnet, die ausschließlich im Grundbuch eingetragen und als „Grundschuld ohne Brief“ betitelt ist. Um eine solche Eintragung vorzunehmen, wird eine vom Notar beglaubigte Urkunde zur Grundschuldbestellung ausgestellt und an das zuständige Grundbuchamt weitergeleitet. Die Einwilligung des Eigentümers ist dabei Voraussetzung. Die Buchgrundschuld ist gesetzlich vorgeschrieben und gilt im Vergleich zur Briefgrundschuld als besonders sicher und transparent. Durch den Eintrag in das Grundbuch können Eigentümerverhältnisse festgehalten und nachvollzogen werden. Bei Änderungen der Grundschuld ist eine Umschreibung des Grundbuchs zwingend erforderlich.
Briefgrundschuld
Bei dieser Form der Grundschuld wird zusätzlich zum Grundbucheintrag ein Grundschuldbrief mit Siegel an den Gläubiger ausgestellt. Die Briefgrundschuld gilt als gesetzlicher Standard, wird aber in der Praxis weitaus seltener genutzt. Grund hierfür sind die Grundbuchkosten, die mit der Erteilung des Briefes um rund 25 Prozent höher ausfallen als bei der Buchgrundschuld. In dem Brief sind neben Informationen zur Immobilie auch Angaben über den Gläubiger, die vereinbarten Zinszahlungen und die Höhe des Darlehens dokumentiert. Ohne diesen Grundschuldbrief wird es dem eingetragene Gläubiger nicht möglich sein, seine Ansprüche geltend zu machen. Wurde der Brief verlegt, so ist das Dokument in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos zu erklären. Der Vorteil dieser Grundschuldform kommt dann zu tragen, wenn die Grundschuld an einen neuen Gläubiger übertragen werden soll. Anders als bei der Buchgrundschuld kann bei einer Briefgrundschuld auf eine Eintragung der Abtretung im Grundbuch verzichtet werden. Erneute Eintragungskosten entfallen damit. Ein Abtretungsvertrag mit Übergabe des Grundschuldbriefes an den neuen Gläubiger ist in diesem Fall völlig ausreichend.
Grundschuldbestellung & Kosten
Als Kaufinteressent einer Immobilie stehen Sie natürlich noch nicht als Eigentümer im Grundbuch. Damit Sie trotzdem Ihrer Bank die Grundschuld für die Finanzierung als Sicherheit bieten können, ist im ersten Schritt eine Grundschuldbestellung erforderlich. Viele Banken haben hierfür einen Vorvertrag, der bei einem Notartermin vorgelegt werden kann und von allen beteiligten Parteien unterschrieben werden muss. Im Nachgang wird der Notar die Unterlagen zur Eintragung an das Grundbuchamt weiterleiten. Die anfallenden Kosten für die notarielle Beurkundung orientieren sich an der Darlehenssumme und werden, wie die Grundbucheintragung selbst, von Ihnen als Kreditgeber getragen.
Leiten Sie die Bestellung der Grundschuld frühzeitig in die Wege. Nur so können Sie sicher sein, dass Sie Ihre Darlehenssumme zeitig ausgezahlt bekommen und Sie Ihre Traumimmobilie kaufen können. Planen Sie 5 bis 6 Wochen für die Grundbuchbestellung, die notariellen Formalitäten und die Grundbucheintragung ein.
Haben Sie sowohl Bestellung als auch die Grundbucheintragung über die Bühne gebracht, ist es nur noch ein Katzensprung zu Ihrem Eigenheim. Ihr Darlehen kann nun ausgezahlt und an den Verkäufer überwiesen werden.
Unsere Baufinanzierungs-Experten beraten Sie gerne eingehend und finden gemeinsam mit Ihnen die perfekte Finanzierungslösung für Ihr Vorhaben.