Verbraucherschutz für Immobilien­finanzierer

Ziel der Richtlinie ist eine europaweite Verbesserung des Verbraucherschutzes. Die nationale Umsetzung erfolgte zum 21.03.2016.

Folgende Änderungen wurden umgesetzt:

  • vorvertragliche Informationspflichten
  • die Pflicht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen Auskünfte des Darlehensinteressenten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit und zur Vorbereitung der vorvertraglichen Information einzuholen
  • Verbot bei fehlender Kreditwürdigkeit einen Vertrag zu schließen
  • Sonderregelung für Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen
  • Regelung zur Erbringung von Beratungsleistungen bei der Darlehensvergabe

Insbesondere die Prüfung der Kreditwürdigkeit ist in Deutschland schon lange Standard, keine Bank vergibt ungeprüft langlaufende Immobilienkredite, die sich der Kunde nicht leisten kann. Dafür sorgen neben der Schufa-Auskunft auch Lebenshaltungspauschalen, die für eine langfristige Zahlungsfähigkeit sorgen. Zukünftig sind zusätzlich diverse  Risikoszenarien, wie z.B. mögliche Arbeitslosigkeit, zu kalkulieren. Diese verpflichtende Regelung ist für deutsche Kunden keine Neuigkeit, stellt aber nun europaweit eine gesetzliche Verpflichtung dar.

Die Neuregelung der Beratungsleistung wird den Qualitätsstandard von Baufinanzierungsberatungen noch einmal deutlich erhöhen. Wer künftig die Erlaubnis zur Vermittlung von Immobilien-Verbraucherdarlehensverträgen erhalten will, muss seine Zuverlässigkeit nachweisen, in geordneten Vermögensverhältnissen leben, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben sowie seine Sachkunde nachweisen.

Die durch die Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie festgelegten Grundsätze für verlässliche Kreditvergabestandards sind im Sinne des Verbraucherschutzes sehr zu begrüßen.