Neues Bauvertragsrecht

Seit dem 01.01.2018 gilt ein neues verbraucherfreundliches Bauvertragsrecht. Das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ wurde im März 2017 durch den Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Ein gutes Signal für Bauherren, denn der Bau und Kauf einer Immobilie sorgt immer wieder für Rechtsunsicherheiten. Folgende Veränderungen hat das Bauvertragsrecht mit sich gebracht: 

Widerrufsrecht:

Bauherren erhalten in den Verträgen mit Bauunternehmen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Informiert der Dienstleister nicht vorab über dieses Recht, ist eine Ausweitung des Widerrufs bis zu zwölf Monate nach Vertragsschluss möglich.

Pflicht zur Baubeschreibung:

Künftig ist eine „Baubeschreibung“ Pflicht. Dies war bis dato keine Selbstverständlichkeit. Bauträger legen sich in den Verträgen oft nur auf das Nötigste fest und machen nur grobe Angaben zu Bauteilen- und Stoffen. Oft kann der Bauherr später vor Gericht nicht beweisen, dass ihm mehr versprochen als geliefert wurde. Ab Januar 2018 ist der Bauträger verpflichtet die Details, d.h. Art und Umfang der einzelnen Leistungen in der Baubeschreibung aufzunehmen. Die Baubeschreibung muss neben weiteren energetischen, technischen und baulichen Details, z.B. die Anzahl und Größe der Räume, die Ansichten des Hauses, Grundrisse und Schnitte abbilden.

Wenn Sie staatliche Förderung beantragen wollen, benötigen Sie die Berechnungs- und Planungsunterlagen der Baufirma. Hierauf hatte der Bauherr jedoch bislang keinen Anspruch, so dass diese Unterlagen den Bauherren oft verwehrt wurden. Auch dies ist nun anders: durch das neue Bauvertragsrecht ist das Bauunternehmen verpflichtet, die Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

Festlegung der Bauzeit:

Auch die Fertigstellung des Bauobjektes ist von Bauunternehmen verbindlich in einem Termin festzulegen. Bei Nichteinhaltung der Frist, ist ein Schadensersatz zu leisten.

Abschlagszahlung:

Viele Bauherren hatten in der Vergangenheit Pech, da sie bereits einen großen Teil der Baukosten bezahlt haben und der Bauträger aus diversen Gründen nicht mehr weiter baute, obwohl die bereits gezahlten Leistungen noch nicht erbracht wurden. Künftig darf der Bauherr in Raten (nach Baufortschritt) zahlen. Bei guten Bauträgern wird heute schon festgelegt, dass bis zur Fertigstellung des Hauses nur 90 Prozent des Gesamtpreises anfallen. Der Rest verbleibt auf einem Sperrkonto, bis alle eventuellen Mängel beseitigt sind.
Um auf unvorhergesehenes reagieren zu können, sollten Sie neben vertraglichen und gesetzlichen Regelungen, immer Ihre Flexibilität bei einer Baufinanzierung im Auge behalten.
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Junge Frau am Taschenrechner